Gegenübergestellt wird nacheinander die Entscheidung und Begründung des Gerichts, verglichen mit dem Antrag und der Begründung der Kanzlei, dies wiederum verglichen mit den Argumenten des Antragsgegners. Hinweis: Es wird in der männlichen Form "Antragsgegner" geschrieben und zitiert, um der betroffenen Person inneren Abstand zu geben. Ob es Antragsgegner oder Antragsgegnerin heißt, ist für Leser und die Darstellung des Falls unerheblich. Im Geschlecht geänderte Zitate sind bei HERTIN mit einem * markiert.
Im Einstweiligen Verfügungsverfahren herrscht im Erlassverfahren, in dem die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht, am Landgericht kein Anwaltszwang. Dementsprechend, und um die eigene Expertise ungelähmt anwenden zu können, verzichtete der Antragsgegner auf Anwaltsbeistand.
Zuständigkeit: Für die Einstweiligen Verfügungsverfahren 27 O 444/23 und 27 O 457/23 war die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II zuständig, in der Besetzung Holger Thiel, Sabine Rößler-Tolger und Jan Wimmer-Soest (27 O 444/23) und im Verfahren 27 O 457/23 anstelle von Jan Wimmer-Soest die Richterin (auf Probe) Dr. Hidding.
Auflagen, in Schriftsätzen diktiert an die Kammer:
1.) Die Kammer soll sich Zeit nehmen (Auflage wurde erfüllt)
2.) jura novit curia
Das Landgericht ordnete die Bezeichnung im vorliegenden Kontext als Schmähung ein, was nur bedingt nachvollziehbar ist, denn das Gericht begründet nicht, wie es zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei diesen verhältnismäßig harmlosen Bezeichnungen, die einen gewollt herabwürdigenden Charakter aufweisen, um Schmähungen handeln könnte. Herabwürdigen und ins Lächerliche ziehen ist nicht per se unzulässig. Es kommt auf den Kontext an, dem es nicht an Anknüpfungstatsachen mangelt. Das Gericht unterlässt eine genaue Begründung bzw. weicht dieser aus, weil es vermutlich keine hat.
Als stärkendes Argument wurde antragsgegnerseitig auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 verwiesen, mit der die Bezeichnung einer Kanzlei als "Winkeladvokatur" als zulässig gesehen wurde (1 BvR 1751/12). Die Rechtsprechung überzeugte das Landgericht nicht, denn, und da liegt es mit seiner Einschätzung richtig, diese Bezeichnung fiel im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, sodass "nur" die Prozessbeteiligten, also ein stark begrenzter Personenkreis, Kenntnis davon nahmen, und nicht wie hier, ein "unbeschränkter Empfängerkreis".
Allerdings: „Die Äußerung Winkeladvokatur tangiere nur die berufliche Ehre – und somit lediglich die Sozialsphäre – des Betroffenen“. Nicht anders liegt es im Fall der untersagten Cl***kanzlei, auch hier war lediglich die Sozialsphäre betroffen.
Bezeichnend ist außerdem, dass der Rechtsanwalt Dr. Omsels es hinnahm, zeitweise als Troll- und Clownsanwalt betitelt zu werden, in der Duplik vom 24.11.2023, die ihm auch sicher zuging, heißt es:
"Die Antragstellerin zu 2) störte sich nicht einmal daran, dass er auf der Seite XXX offenkundig als „Clowns- und Trollanwalt“ betitelt wurde, dort hieß es nach der Ankündigung in einer E-Mail vom 19.10.2023 ("Ich werde aber noch ergänzen, dass Sie sich wie ein Troll aufführen."): „Mit chaotisch zusammengehackten Schreiben vom 11. Oktober 2023 wenden sich HERTIN Rechtsanwälte, vertreten durch den Troll-und Clownsanwalt Dr. Hermann-Josef Omsels, an die Betreiber dieser Seite und verkünden gockelhaft, dass sie die Inhalte weitgehend für rechtswidrig halten.“
Zur Rechtsprechung der Kammer gehört es, dass Rechtsanwälte als "Kartoffelanwälte" bezeichnet werden dürfen, wenn jemand sie für dumm oder dämlich oder unfähig hält (Vgl. 27 O 329/23, Einstweiliges Verfügungsverfahren und mündliche Verhandlung vom 17.08.2023).
Es ist daher nicht ersichtlich und auch unlogisch, warum die Bezeichnung "Clownskanzlei" für eine Rechtsanwaltskanzlei rechtswidrig sein sollte.
In der Argumentation des Antragsgegners und seiner Duplik hieß es außerdem:
"So viele Faktoren, die auf der Website klar genannt werden, verbinden sich zu einer tragischen „Komödie“ über die Antragstellerin. Auch Sicht des Antragsgegners macht(e) die Antragstellerin sich mit ihrem Gebaren, über das geschrieben wird, zum Clown, weswegen sie als Clownskanzlei portraitiert wird, über die man im Grunde nur kopfschüttelnd lachen kann. Nicht aus Gründen der Komik, sondern aus Gründen der Lächerlichkeit. Die Antragstellerin hat sich mit ihrem Verhalten auf mehreren Ebenen der Lächerlichkeit preisgegeben, dies nimmt der Antragsgegner auf und konzipiert seine Wahrnehmung auf eine Website, die er der Antragstellerin widmet. [...] Nachweislich waren die Anwälte Tobias Boeckh, Sven Lange, Luke Buchanan, Julia Becker und Martin Behrndt an den Projekten für die Hochstaplerin Sylvia H. beteiligt, nämlich in ihrer Rolle als Rechtsberater und Patentanwälte."
In der Argumentation HERTINS heißt es u.a.: "Der Antragsgegner* versucht nun, sich wegen des vorstehend dargestellten Sachverhalts an den Antragstellern zu rächen. [...] Diese Angaben erfüllen den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB. Durch die Angaben bringt er* öffentlich seine* Missachtung gegenüber der Antragstellerin zu 1) zum Ausdruck."
HERTIN, die eine Beleidigung gem. § 185 StGB erkannt haben möchten, stellten aber keine Strafanzeige. Davon abgesehen, dass diese mangels Tatbegehung ohnehin versandet wäre, erkannte auch das Landgericht keinerlei Beleidigung oder Üble Nachrede.
Der Antragsgegner über diese Unterstellung: „Dass es sich bei meiner Interpretation Ihrer Pappnasen- und Clownskanzlei um eine strafbare Beleidigung handeln soll, zeugt nun wirklich von schlichter Denkfaulheit. Auf diesen Punkt muss daher nicht weiter eingegangen werden.“
An späterer Stelle in ihrem Verfügungsantrag vom 24.10.2023 schreibt die Kanzlei:
"Kohlhaas, der immerhin zunächst erfolglos die staatlichen Stellen anrief, bevor er zur Rache schritt, ist gegenüber dem Antragsgegner* ein Waisenkind."
Das ist nun spannend, dass HERTIN diesen Vergleich anbringt. Der Antragsgegner im Einstweiligen Verfügungsverfahren hat niemanden ermordet. Er hat weder Verbrechen noch Vergehen begangen. Die Geschichte gibt Michael Kohlhaas allerdings recht. Seine Methoden mögen fraglich gewesen sein, sein Motiv nicht. Faktisch wurde er betrogen: "In Heinrich von Kleists Novelle "Michael Kohlhaas" geht es um den gleichnamigen Protagonisten, einen Pferdehändler, der um zwei Pferde betrogen wird. Nachdem die ihm zustehende Gerechtigkeit vor Gericht verweigert wird, nimmt Michael Kohlhaas das Recht in seine eigenen Hände und übt Rache aus, die die Dimensionen des ursprünglichen Betrugs mehr und mehr übersteigt."
Die Argumentation des Gerichts: Keiner der Fälle des § 23 Abs. KUG einschlägig sei. Die Kanzlei werde "lächerlich gemacht".
Oh, wie schlimm. Eine durchtriebene Kanzlei wird lächerlich gemacht. Das Gericht schreibt aber noch im selben Abschnitt, es werde "sachliche Kritik an der Arbeit der Antragstellerin" geübt. Da auch polemische Kritik geübt wurde, müsste eine polemische Rahmung/Ergänzung mittels Bildern doch erlaubt sein. Zu sehen ist auch, dass es sich bei "Clownsnasen" um ein minimales Stilmittel handelt, das weder anstößig noch verpönt ist. Mit minimalen grafischen/bildhaften Stilmitteln Kritik zu üben, ist wiederum eine Kunst. Der Eingriff war in Wirklichkeit gering. Das Gericht hat ihn unsachlich inkriminiert, um der Kanzlei "helfend" zur Seite zu springen, denn sowohl die ursprüngliche Seite als auch die Bilder mit den Clownsnasen gingen steil im Google Ranking.
Einmal mehr betritt das Landgericht Berlin II damit den Bereich der Peinlichkeit, weil es seine Sachentscheidung aus emotionalen, nicht neutralen, Motiven heraus getroffen hat. Dies auch noch offenkundig.
Der Antragsgegner präsentierte und zitierte im Übrigen schlagkräftige Rechtsprechung, die das Gericht vollständig unberücksichtigt gelassen hat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2023 - 11 U 101/22), passenderweise ist der dortige Kläger als Rechtsanwalt tätig:
Erfüllte Merkmale:
- stellt mit dem Geschriebenen eine Verspottung der Antragstellerin und ihrer weiteren Antragsteller dar
- Humor (rote Nase) und Verspottung (Clownskanzlei) gehen Hand in Hand
- „Jedenfalls zeichnet sich eine Verspottung dadurch aus, dass es sich um Äußerungen handelt, die mit einer Herabsetzung des Verspotteten einhergehen, Schadenfreude oder Verachtung bekunden oder hervorrufen oder verletzend oder boshaft sind.“
Exklusive Fotorechte:
„Der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Fotografie von Herrn A angefertigt worden ist und dieser ihm die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat. Für die Anfertigung des Fotos und den Bezug zu dem vorgelegten Fotovertrag folgt dies aus der mit der Berufungserwiderung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Klägers Anlage ASt 16, Bl. 453 d.A., für den Umfang der Rechteübertragung aus dem mit den Anlagen ASt 9, Bl. 77 f. d.A. und ASt 17, Bl. 454 f. d.A., vorgelegten Fotovertrag. […] Denn der schriftliche Vertrag dient insbesondere der Absicherung des Klägers und der Geltendmachung der Rechte gegenüber Dritten. […] Denn es wäre zu erwarten, dass der Beklagte konkretere Einwendungen erheben kann, sollten die Urheberschaft an dem Foto und/oder die Rechtsübertragung tatsächlich zweifelhaft sein.“
Anmerkung: HERTIN reichte mit dem Verfügungsantrag keinerlei Mittel zur Glaubhaftmachung ein, wonach der Kanzlei exklusive Nutzungsrechte für die verwendeten Fotos übertragen worden wären. Erst nachdem HERTIN die Erwiderung des Antragsgegners im Erlassverfahren zur Kenntnis genommen hatte, in der dieser die (aus seiner Sicht fehlende) vollständige Übertragung der Bildrechte anzweifelte und das mögliche Fehlen mit obergerichtlicher Rechtsprechung verknüpfte, zauberte die Kanzlei eine Eidesstattliche Versicherung herbei. Ausschließliche Nutzungsrechte seien ihr übertragen worden, versicherte Dr. Omsels an Eides Statt.
Die Eidesstattliche Versicherung wäre aber nur dann durch wahre Umstände gedeckt, wenn zumindest Schriftverkehr zwischen Dr. Omsels und dem Fotografen existierte, oder zumindest eine bezahlte Rechnung für den Rechteübertrag, denn unter seriösen Bedingungen werden Exklusivrechte ja nicht einfach verschenkt. Keines dieser Dokumente, die die Richtigkeit der Eidesstattlichen Versicherung belegen könnten, wurde eingereicht bzw. dem Gericht zur Überprüfung vorgelegt. Das Gericht forderte die Nachweise auch nicht an, weswegen der Antragsgegner Strafanzeige gegen Dr. Omsels wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt erstattet hat. Danach passierte tatsächlich Folgendes:
"Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den beigefügten Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 30. November 2023 lege ich fristgerecht Beschwerde ein und beantrage die Überprüfung dieser "Arbeit". Die zulässige Strafanzeige wurde am 22.11.2023 per EGVP an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Acht (!) Tage später möchte der zuständige Staatsanwalt -ohne Ermittlung- durch "Überprüfung" festgestellt haben, dass kein Straftatbestand erfüllt sein kann. Zeitlich ist dieses Vorgehen unmöglich. Der Verdacht ist nur dann ausgeräumt, wenn Dokumente beigebracht werden, die belegen können, was der Versichernde an Eides Statt abgibt. Keines dieser Dokumente, die die Richtigkeit der Eidesstattlichen Versicherung belegen könnten, wurde eingeholt. Die Arbeitsweise des Staatsanwalts ist erkennbar unseriös. Es bedarf einer Überprüfung durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Funktion als Aufsicht. Solange die Belege/Dokumente nicht beigebracht wurden, ist der Verdacht berechtigt und gerade nicht ausgeräumt! Auch insgesamt ist diese "Arbeit" der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar."
Inzwischen wurde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen, allerdings an einen anderen Sachbearbeiter.
Urheberrechte können regelmäßig nicht übertragen werden.
HERTIN, vertreten durch Dr. Omsels, behauptet gegenüber dem Amts-, Land- und Kammergericht, er habe keiner Ratenzahlungsvereinbarung für zwei Anwaltshonorare zugestimmt. Das ist falsch.
Da ein Nachweis im Einstweiligen Verfügungsverfahren aus hiesigen Zeit- und Erkenntnisgründen nicht gelang, fand die Kammer zu dem Ergebnis, das die Behauptung prozessual unwahr sei und deshalb nicht verbreitet werden dürfe.
HERTIN serviert dem Landgericht Berlin II (Feststellungsklage wgn. Schadensersatz) und dem Amtsgericht Charlottenburg in Schriftsätzen folgende Darstellung:
"Eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung wurde zwischen den Parteien aber nicht geschlossen. Richtig ist, dass der Beklagte mit dem Unterzeichner Anfang Dezember 2022 ein Telefonat führte, in dem es zum einen um die Rechnung der Klägerin vom 07.12.2022 über 595,00 € brutto ging [Anmerkung: diese Rechnung wurde zuvor als unbegründet zurückgewiesen, sie war also einredebehaftet und auch nicht Teil der Ratenzahlungsabsprachen]. Der Unterzeichner teilte in dem Gespräch mit, dass der Ausgleich auch in substantiellen Raten erfolgen könne, wobei in dem Gespräch aber weder über die genaue Höhe der offenen Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten, die Höhe von Ratenzahlungen und ein Ratenzahlungsintervall besprochen wurde. Dem Telefonat folgt die beigefügte Mail des Unterzeichners an den Beklagten:
"Ich habe mir den Vorgang einmal angesehen. Der Schriftsatz, den Herr Zott vorbereitet hatte, war inhaltlich nicht zu beanstanden und lege artis. In Ihrer Stellungnahme dazu haben Sie nicht darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen der Schriftsatz unbrauchbar gewesen sei. Es heißt darin nur, dass Sie Formulierungen nicht verwendet oder einfach so übernommen hätten. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die Arbeit beauftragt und geleistet wurde. [Anmerkung: hier geht es um die zurückgewiesene Anwaltsvergütung in Höhe von 595,00 € - dazu später noch; die Ausführungen von Dr. Omsels sind auch unvollständig, da am besagten Schriftsatz weit mehr beanstandet wurde, als der Anwalt zugibt] Die von uns in Rechnung gestellte Forderung ist deshalb berechtigt, und wir legen auf den Ausgleich wert. Allerdings bin ich, wie zuletzt am Telefon erörtert, damit einverstanden, wenn die offenen Forderungen unserer Kanzlei in substantiellen Raten bezahlt werden."
[weiter in schriftsätzlichen Darstellungen von Dr. Omsels]
Ende Dezember 2022 teilte der Beklagte der Klägerin noch einmal per E-Mail mit, dass er die seinerzeit offenen Forderungen der Klägerin zu einem Gesamtwert zusammenfassen und dann auf Ratenzahlungen umsteigen wolle. [Anmerkung: diese Behauptung ist falsch bzw. unwahr, bezeichnender Weise kann HERTIN dazu auch keinen Schriftverkehr vorlegen, sondern erst eine E-Mail vom 16.01.2023]
Am 16. Januar 2023 schlug der Beklagte der Klägerin dann mit der in Anlage K7 beigefügten Mail eine Zahlung in Höhe von 10 Raten à 300,00 € vor. Die Antwort auf diese Mail überreichen wir in der Anlage K8. Darin wird zu anderen Themen aus der vorausgegangenen Mail des Beklagten Stellung genommen [Anmerkung: gemeint ist die E-Mail vom 16.01.2023], nicht aber zur Ratenzahlung. Weitere Korrespondenz zwischen dem Unterzeichner und dem Beklagten zu dem Thema Ratenzahlung gibt es nicht."
[Anmerkung: anschließend widerspricht sich Dr. Omsels, indem er u.a. vorträgt, dass auf den Einwand des Beklagten ohne nähere Prüfung und in vager Erinnerung an die Korrespondenz vom Jahreswechsel eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden sein könnte. Es seien aber keine Raten gezahlt worden, was nicht der Wahrheit entspricht. Ferner sei, sofern doch eine Rate gezahlt wurde, die Zahlung nicht zu der Akten erfolgt, in denen die genannten Rechnungen gebucht waren.
Im Einstweiligen Verfügungsverfahren (Erlassverfahren) lagen leider auf Seiten des Beklagten nicht alle Fakten vor, weswegen es nicht gelang, das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung, eine Ratenzahlungsvereinbarung sei konkludent geschlossen worden, zu überzeugen. Ohne Anlass unterstellte jedoch das Gericht die prozessuale Unwahrheit, eigene Gedanken zu dem Komplex Ratenzahlungsvereinbarung bzw. der Schlüssigkeit der bereits vorgetragenen (nicht ganz vollständigen) Fakten stellte es nicht an. Der Beklagte wurde dadurch als nicht glaubhaft bzw. unglaubwürdig hingestellt.
HERTIN erhob Klage am Amtsgericht Charlottenburg und klagt im Kern 595,00 € für einen zurückgewiesenen Widerspruchsentwurf ein (27 O 103/22), sowie Anwaltsleistungen in Höhe von 1.626,49 € (Az.: LG Berlin 27 O 287/21) und 1.517,25 € (Az.: LG Berlin 27 O 99/22).
Abzüglich des Betrages in Höhe von 595,00 €, den der Beklagte bereits mit seiner E-Mail vom 07.12.2023 zurückwies, ergeben sich im Kern ca. 3.000,00 €, um die es geht.
HERTIN erwähnt übrigens nicht, dass die Kanzlei aus anderen Angelegenheiten 9.741,47 € zuverlässig gezahlt bekam.
Auf die amtsgerichtliche Klage wurde fristgerecht erwidert (und vorher die Verteidigung angezeigt). Gleichzeitig erhob der Beklagte Feststellungswiderklage. Der Antrag lautet:
"Es wird festgestellt, dass der Beklagte (Name) der Klägerin (Hertin & Partner PartG mbB) derzeit nicht, jedenfalls nicht sofort und/oder sofort in voller Höhe, Vergütungen aus Anwaltsleistungen in Höhe von 1.626,49 € (Az.: LG Berlin 27 O 287/21) und 1.517,25 € (Az.: LG Berlin 27 O 99/22) schuldet. Ferner wird festgestellt, dass die Klägerin hinsichtlich der Hauptforderungen in Höhe von 1.626,49 € (Az.: LG Berlin 27 O 287/21) und 1.517,25 € (Az.: LG Berlin 27 O 99/22) mit dem Beklagten am 16.01.2023 mündlich durch übereinstimmende Willenserklärung und darauffolgendes konkludentes Handeln eine Ratenzahlungsvereinbarung über 300,00 €-Tranchen eingegangen ist, ohne Festlegung auf Zahlungsintervalle. Ebenfalls mündlich durch konkludentes Handeln stimmte die Klägerin auf Anfrage des Beklagten vom 28.02.2023 einer Aussetzung der Ratenzahlungsvereinbarung so lange zu, bis der Beklagte wirtschaftlich wieder bessergestellt ist."
Begründung [aus der Klageerwiderung und Duplik wird zitiert]:
Mit ihrer Ausführung auf S. 2 unter a [Bezugnahme auf das Telefonat Anfang Dezember 2022]
„Ohne dass der Unterzeichner in diesem Gespräch Kenntnis über den Umfang der Forderungen gegen den Beklagten hatte, meinte er am Telefon, dass der Ausgleich in substantiellen Raten erfolgen könne, wobei in dem Telefonat über die Höhe der Forderungen, die Höhe von Ratenzahlungen und ein Ratenzahlungsintervall nicht gesprochen wurde“
erweckt die Klägerin den unwahren Eindruck, als sei der Beklagte bereits Anfang Dezember 2022 mit einer konkreten bzw. auf konkrete Forderungen Bezug nehmenden Ratenzahlungsanfrage auf die Klägerin zugegangen.
Das ist falsch.
Die Klägerin schickte dem Beklagten am 01.11.2022 und am 14.11.2022 insgesamt vier Rechnungen, darunter auch für die Verfahren 27 O 287/21 und 27 O 99/22. Der Beklagte nahm für die landgerichtlichen Hauptforderungen keine Zahlung vor. Alle anderen bis dahin angefallenen Rechnungen der Klägerin glich der Beklagte jeweils in voller Höhe aus.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Hauptforderungen, und weil der Beklagte realistisch denkt, wurde ihm bewusst, dass er das Thema Ratenzahlung als allgemein infrage kommende Möglichkeit der Tilgung zumindest ansprechen bzw. anteasern muss. Eine solche allgemeine Möglichkeit erfragte er in einem kurzen Telefongespräch, in dem es noch um andere, verfahrensbezogene Dinge ging, bei Dr. Omsels insoweit, dass es lediglich um die Möglichkeit an sich ging, also ob die Klägerin generell bereit sei, einer Ratenzahlungsvereinbarung zuzustimmen, da der Beklagte absehbar auf ein solche umsteigen müsse.
Hätte die Klägerin dies gleich verneint, dann hätte der Beklagte auch keine Überlegungen zu seinen finanziellen Spielräumen und die mögliche Höhe der jeweiligen Raten anstellen müssen. Dr. Omsels und der Beklagte sind so verblieben, dass seitens der Klägerin zunächst eine Rückmeldung darüber erfolgen sollte, ob denn einer Ratenzahlung generell zugestimmt werden könnte, als Möglichkeit für den Beklagten, die Rechnungen künftig zu tilgen. Der Beklagte sagte in dem Telefonat, dass er sich —die allgemeine positive Zustimmung bzw. das Einverständnis der Klägerin voraussetzend— dann genauere Gedanken zu einer möglichen Höhe der Raten machen würde und mit einem konkreten Vorschlag erneut auf die Klägerin zukommen würde. Dr. Omsels gab sich offen und zuversichtlich, wollte sich aber mit der Kanzlei als Ganzes abstimmen und keine voreilige, alleinige Entscheidung treffen.
Mit eben dieser E-Mail vom 09.12.2022, die die Klägerin nun völlig anders auszulegen versucht, stimmte sie der generellen Möglichkeit einer Ratenzahlung zw. Kanzlei und Mandantin zu bzw. gab sie damit ein für den Beklagten positives Signal zurück.
Am 09.12.2022 um 12:50 Uhr schrieb Dr. Omsels deswegen
"Allerdings bin ich, wie zuletzt am Telefon erörtert, damit einverstanden, wenn die offenen Forderungen unserer Kanzlei in substantiellen Raten bezahlt werden."
Die Parteien blieben in Kontakt, was schon aufgrund der verschiedenen Verfahren nicht ausblieb, die die Klägerin für den Beklagten betreute. Am 16.01.2023 (bereits vorgetragen) richtete der Beklagte dann seine E-Mail an die Klägerin (speziell an Dr. Omsels), an deren Ende er einen konkreten Vorschlag über Raten und Tilgung machte: „Grob überschlagen bekommen Sie von mir aktuell 3.000,00 €, aufgrund der Vielzahl von Belastungen hatte ich bereits angekündigt, auf Raten umsteigen zu müssen. Möglich sind 10 Raten à 300,00 €. Die erste Rate erhalten Sie binnen 7 Tagen.“
Wenn der Beklagte äußerte „grob überschlagen“, meinte er damit die beiden Hauptforderungen plus eine als nebensächlich empfundene Rechnung in unterer dreistelliger Höhe. Wie bereits ausgeführt verkennt die Klägerin, dass die zurückgewiesenen 595,00 € aus Sicht des Beklagten aus dem „groben Überschlag“ herausgerechnet waren. Es ergibt ja auch keinen Sinn, wenn diese Forderung zuerst zurückgewiesen und später als Teil der Ratenzahlung wiederaufgenommen wird. Der Beklagte rechnete, als er grob 3.000,00 € überschlug, diese Summe logischer Weise aus der Gesamtforderung heraus. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der Aufrechnungstabelle der Klägerin.
Wie bereits erklärt, meldete sich Dr. Omsels noch am selben Tag für kurze Zeit telefonisch bei dem Beklagten und gab an, „dass keine Bedenken bestehen und wir mit der ersten Rate so starten könnten“. Wenige Tage später, noch im Monat Januar 2023, überwies der Beklagte deshalb die erste Rate in Höhe von 300,00 €.
Es ist nicht lebensnah, dass Dr. Omsels ausgerechnet auf das Vorbringen zur Rechnungstilgung keine Antwort oder Reaktion gezeigt haben will. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kanzlei hat(te) ein legitimes Interesse an der Bezahlung ihrer Rechnungen, es wäre daher sogar völlig lebensfremd, auf den Tilgungsvorschlag des Beklagten nicht reagiert zu haben. Unwahr ist auch der Vortrag von Dr. Omsels, wonach dieser mit dem Angebot zur Zahlung in substantiellen Raten lediglich zum Ausdruck gebracht haben will, nicht sofort klagend tätig zu werden [Anmerkung: leicht abweichend von den Vorträgen am Landgericht, stellt Dr. Omsels diese Behauptung gegenüber dem Amtsgericht auf, ohne Nachweis]. Der Beklagte bestreitet diesen Vortrag und weist ihn hiermit als unwahr zurück.
Richtigerweise findet sich in dem E-Mail-Verkehr in dieser Zeit kein einziger Hinweis zu den vermeintlichen Klageabsichten der Klägerin.
Dass die Klägerin übereinstimmend mit dem Willen des Beklagten einer Ratenzahlungsvereinbarung zustimmte, beweist die E-Mail vom 28.02.2023 [Anmerkung: Diese E-Mail wurde leider erst kürzlich Anfang 2024 wiedergefunden], mit der ausdrücklich auf „Ratenzahlung“ Bezug genommen wird (Anlage-Abe11):
„Wir bitten Sie daher höflich um Mitteilung, wann Sie Ihre Ratenzahlung wieder aufnehmen.“
Der Beklagte leistete auch nicht auf eine konkrete Rechnung, sondern gab am 25.01.2023 im Überweisungsbetreff an „1. Rate RA-Gebühren div. Verfahren LG Berlin“.
Auf diese E-Mail von HERTIN vom 28.02.2023 folgte ein Telefonat zuerst mit der Absenderin der E-Mail, Frau Butterling. Eine Unrichtigkeit bzgl. der Zuweisung der Zahlung wurde kurzerhand korrigiert, denn die Zahlung richtete sich an "div. LG-Verfahren", was aus dem Überweisungsbetreff hervorging.
Im Anschluss ließ sich der Beklagte zu Dr. Omsels durchstellen. Der Beklagte gab in einem vertraulich geführten Gespräch an, sich in sehr schwierigen, sich zuspitzenden finanziellen Verhältnissen zu befinden, weswegen Dr. Omsels darum gebeten wurde, auf die Raten zunächst gänzlich zu verzichten, „bis es dem Beklagten wieder besser gehe“. Dr. Omsels wusste auch von dem zweiten Räumungsverfahren und der Druck, der damit verbunden war. Er stimmte der Aussetzung der Zahlungen zu, was u.a. dadurch bewiesen und auch schlüssig ist, dass die Klägerin in den Folgemonaten keine weitere Zahlung bzw. Rate einforderte (und auch keinen Druck ausübte).
Im Zuge der rechtswidrigen und offensichtlich gescheiterten Aufrechnung der Klägerin vom 18.07.2023, mit der der Beklagte zu keiner Zeit rechnen brauchte, brach die Klägerin zänkisch einen von Egoismus getriebenen Streit vom Zaun, gegen den sich der Beklagte dann noch zusätzlich zur Wehr setzen musste.
Mit dem Geldeingang wollte der Beklagte sogleich die Ratenzahlung wiederaufnehmen, was er Dr. Omsels, der wesentliche Teile der Kommunikation verschweigt bzw. unterdrückt, auch schriftlich mitteilte:
„Sehr geehrter Herr Omsels, Ihre Methoden sind schlichtweg hinterlistig, ich fordere Sie daher nochmals, zugleich aber letztmalig auf, den an Sie überwiesenen Betrag in Höhe von 3.040,70 € abzgl. einer Rate von 300,00 € an mich auszukehren. Wir haben eine Ratenzahlung festgelegt aber keine genaue zeitliche Vereinbarung getroffen. Sie haben auch nichts aktiv eingefordert. Zudem sind 595,00 € strittig! Dass Sie Ihre Schäfchen im Trockenen sehen möchten und mich von hinten überfallen, ist im hohen Maße stillos. Ich werde mir das nicht gefallen lassen, soweit sollten Sie mich kennen. Ich bitte nun unverzüglich um Auszahlung in Höhe von 2.740,70 € Vielen Dank!“
Daraufhin antwortete Dr. Omsels mit E-Mail vom ebenfalls 18.07.2023, 13:20 Uhr:
Ich sehe keinen Grund, weshalb wir mit dem eingegangenen Geld nicht gegenüber Zahlungsansprüchen unserer Kanzlei gegen Sie aufrechnen dürfen. § 4 Abs. 2 BORA verbietet nur die Aufrechnung „mit Geldern …, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind". Dieser Fall ist zweifellos nicht gegeben. Sie hatten am Ende einer Mail vom 16. Januar 2023 geschrieben:
„Grob überschlagen bekommen Sie von mir aktuell 3.000,00 €, aufgrund der Vielzahl von Belastungen hatte ich bereits angekündigt, auf Raten umsteigen zu müssen. Möglich sind 10 Raten à 300,00 €. Die erste Rate erhalten Sie binnen 7 Tagen.“ Ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass gegen die Ratenzahlung keine Bedenken bestehen. Nur erfolgten keine Zahlungen. [Anmerkung: die Behauptung ist nachweislich unwahr] Da Sie die 1. Rate spätestens für Januar angekündigt hatten, hätten bis zu dem aktuellen Monat 2.100,- Euro gezahlt werden müssen. Ich glaube nicht, dass es in dieser Situation billig ist, die von Herrn F. eingegangene Zahlung in voller Höhe an Sie auszukehren. Was ich Ihnen anbieten kann, ist die Auszahlung des 2100 EUR übersteigenden Betrags, wenn Sie versprechen, die angekündigten 300 EUR/Monat ab August 2023 zu leisten, bis die gesamte Forderung unserer Kanzlei gegen Sie ausgeglichen ist.“ Beweis im Bestreitensfall: Vollständiger Schriftverkehr der Parteien vom 18.07.23
Mit dieser E-Mail bestätigt die Klägerin die Existenz einer Ratenzahlungsvereinbarung gleich mehrfach.
Dass zunächst keine weiteren Zahlungen getätigt wurden, was in Wirklichkeit an der konkludenten Zustimmung der Klägerin wgn. der schwierigen finanziellen Lage des Beklagten lag, versuchte die Klägerin so auszulegen, als seien willkürlich keine Ratenzahlungen erfolgt, was nicht stimmt.
Die Klägerin rechnete sogar noch vor, welcher Betrag sich ihrer Auffassung nach aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung bis einschließlich Juli 2023 ergeben haben soll. Anhand dieser Vielzahl von Nachweisen noch immer auf dem Standpunkt zu beharren, keiner Ratenzahlung zugestimmt zu haben, ist von der Klägerin schlichtweg bösartig. Fakt ist, dass der Sachvortrag des Beklagten bzgl. des Ratenzahlungskomplexes wahr ist und zu 100% zutrifft.
Am 18.07.2023 nahm HERTIN hinterrücks eine (erfolglose) Aufrechnung vor. Zur der Entgegennahme des Geldes war die Kanzlei aufgrund einer anderslautenden Weisung nicht berechtigt. Der Fehler liegt hier primär bei dem gegnerischen Anwalt, der diese Weisung missachtet hat. Eine Mitteilungspflicht gegenüber HERTIN bestand nicht. Es musste auch mit keiner Aufrechnung seitens HERTIN gerechnet werden, erst recht nicht ohne Absprache mit dem Mandanten. Es tritt hinzu, dass HERTIN nicht "nur" hinterrücks die Aufrechnung vornahm, sondern ohne Absprach mit dem Mandanten auch sofort den Kostentitel entwertete und an den Schuldner herausgab. Ein krasser Vertrauensbruch.
Der Mandant wurde vor vollendete Tatsachen gestellt. HERTIN war auf zwei Wegen nicht berechtigt gewesen, das Geld entgegenzunehmen und zu verwerten. 1. wegen der Unmöglichkeit der Aufrechnung aufgrund vereinbarter Ratenzahlung und Einredebehaftung in Bezug auf die Forderung in Höhe von 595,00 €, 2. wegen der anderslautenden Weisung an den Gegneranwalt. Da erste Umstände der Geldentnahme- und Verwertung automatisch entgegenwirkten, musste HERTIN nicht über die Weisung an den Gegneranwalt informiert werden.
Die Ratenzahlung sollte sodann auch fortgesetzt werden. Erst nachdem dem Mandanten am 18.07.2023 die hinterrücks getätigte Aufrechnung präsentiert wurde, wurde die Kanzlei (vertreten durch Dr. Omsels) unverzüglich binnen 1 h darüber in Kenntnis gesetzt, dass und aus welchen Gründen HERTIN zur Entgegennahme und Verwertung des Geldes nicht berechtigt war; an die Kanzlei wurde deswegen geschrieben:
"Der Betrag ist vollständig an mich zu überweisen. Zudem hat Herr E. von mir eine Zahlungsaufforderung erhalten, der Betrag hätte auf mein Konto überwiesen werden müssen."
Zweifel an der Darstellung äußerte HERTIN nicht, stattdessen zahlreiche falsche Vorstellungen, warum die Kanzlei berechtigt gewesen sei, die Zahlung entgegengenommen und für eigene Zwecke verwertet zu haben. HERTIN musste erst (indirekt durch Gerichtsentscheidung zu Lasten des Kostenschuldners) dazu gezwungen werden, das Geld an den Kostenschuldner zurückzuzahlen, damit dieser seiner Zahlungsverpflichtung an den Mandanten nachkommen konnte. Zu diesem Zwecke wurde dem Mandanten durch das Landgericht Berlin II eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgestellt. Ein solcher Vorgang dürfte eher selten sein!
Auf einer früheren Version der Webseite "HERTIN hilft!" hieß es:
"Dreist und in Kenntnis ihrer eigenen Unwahrheit, behaupten HERTIN, [...] keine Kenntnis über eine anderslautende Weisung zum Zahlungsfluss gehabt zu haben. Dies mit einer Beharrlichkeit, die jeder Faktenlage entbehrt."
In dem darauf gestellten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt HERTIN jedoch Folgendes zur Untersagung und fügt Dinge hinzu, die gar nicht behauptet bzw. geäußert wurden:
"zu behaupten, dass die Antragstellerin zu 1) „dreist und in Kenntnis ihrer eigenen Unwahrheit“ sowie mit einer „Beharrlichkeit, die jeder Faktenlage entbehrt“ behaupte, dass die Antragstellerin zu 1) zum Zeitpunkt einer Aufrechnung am 18.07.2023 mit Forderungen der Antragstellerin zu 1) gegen den Antragsgegner keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass der Antragsgegner den Schuldner des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Anlage A 4) angewiesen hat, den Kostenfestsetzungsbeschluss unmittelbar auf sein Konto auszugleichen"
Diesen Antrag (vermeintlich) stützend reichte HERTIN die Anlage-1 ein, die vollständige Screenshots der streitgegenständliche Website beinhaltete. Aus dieser Anlage soll sich die angeblich rechtswidrige Behauptung ergeben haben.
Das Landgericht Berlin II gab dem Antrag statt, ihm war die Abweichung zwischen dem Antrag und der eigentlichen Äußerung zwar aufgefallen. Der aufmerksame und ehrliche Beobachter wird sehen und erkennen, dass HERTIN dem Untersagungsantrag die Formulierung "zum Zeitpunkt einer Aufrechnung am 18.07.2023" hinzufügte, um sich darauf berufen zu können, dass die Kanzlei (natürlich) zum Zeitpunkt der Aufrechnung keine Kenntnis von einer anderslautenden Weisung hatte. Derartiges wurde aber gar nicht behauptet. Denn die originäre Aussage hält keinen konkreten Zeitpunkt, und insbesondere nicht den Zeitpunkt der Aufrechnung bereit. HERTIN erlangte aber unverzüglich, kurz nachdem sich der Mandant mit der rechtswidrig vorgenommenen Aufrechnung konfrontiert gesehen hat, Kenntnis über die anderslautende Weisung an den gegnerischen Anwalt.
"Dreist und in Kenntnis ihrer eigenen Unwahrheit, behaupten HERTIN, in dem Fall "versuchter Mandantenbetrug im Kostenfestsetzungsverfahren" keine Kenntnis über eine anderslautende Weisung zum Zahlungsfluss gehabt zu haben. Dies mit einer Beharrlichkeit, die jeder Faktenlage entbehrt."
Die Aussage ist wahr, da sie sich nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnung bezieht.
Die Kammer erklärt dazu: "Dem Antrag steht nicht entgegen dass die Äußerung im Wortlaut heißt: [Anmerkung: wie zuvor zitiert, nur, dass das Gericht "Beschiss" statt "Betrug" wählte, was sich aus der Anlage-1 aber nicht ergibt]. Die Äußerung ist aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers zunächst auf seinen Sinngehalt zu untersuchen. Hierbei ergibt sich, dass der auf diese Weise seitens des Antragsgegners geäußerte Vorwurf inhaltlich nur dahingehend verstanden werden kann, die Antragstellerin zu 1) behaupte, im Zeitpunkt der Aufrechnung keine Kenntnis von der anderslautenden Weisung gehabt zu haben. Ein anderer Zeitpunkt der dahingehenden Unkenntnis wäre logisch nicht mit dem Vorwurf des "versuchten Mandantenbeschisses" in Einklang zu bringen.
Diese Ausführungen sind zirkulär und falsch. Sie missachten den gesamten zusammenhängenden Text unter dem früheren Komplex "Versuchter Mandantenbetrug/beschiss im Kostenfestsetzungsverfahren", diese Bezeichnung war die Überschrift zu dem Fallbeispiel. Die Hintergehung, die der Mandant als Betrugsversuch gegen sich wertete, bestand nicht nur zum Zeitpunkt der Aufrechnung, von der der Mandant zunächst keine Kenntnis hatte und mit einer solchen auch nicht rechnen brauchte, sondern die Hintergehung ergab sich im Zusammenspiel aus der Aufrechnung und der anschließenden, beharrlichen Weigerung HERTINS, das zu Unrecht vereinnahmte Geld auszuzahlen. Eine Auszahlung an den Mandanten hätte zwingend erfolgen müssen, denn die Aufrechnung der Kanzlei lief ins Leere. HERTIN zahlte den Geldbetrag später an den Kostenschuldner aus, jedoch erst nach der zu Gunsten des Mandanten ausgehändigten zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, die das illegitime Vorgehen von HERTIN und der Gegenpartei auf beeindruckende Weise bestätigte.
Ganz wichtig war HERTIN und dem Gericht jedoch, dass dem Mandanten und Beklagten die Aussage untersagt wird, dass die Antragstellerin (HERTIN) "schamlos lüge" und, dass "schamlos lügen zur Philosophie gehöre".
Dazu erklärte die Kammer: "Bei der Äußerung, die Antragstellerin zu 1) lüge schamlos, handelt es sich um eine Meinung. Als eine solche ist die Äußerung nur ausnahmsweise dann untersagungsfähig, wenn es an wahren tatsächlichen Anknüpfungspunkten fehlt. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist prozessual nicht ersichtlich, in welchem Punkt namens der Antragstellerin zu 1) die Unwahrheit behauptet worden sein soll. Insbesondere ist seitens der Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht, dass zwischen den Parteien keine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Nicht weniger abenteuerlich geht es in den amtsgerichtlichen Schriftsätzen von HERTIN zu. Beispielhaft wird die Forderung der Kanzlei in Höhe von 595,00 € herangezogen, die sie beim Amtsgericht neben den landgerichtlichen Hauptforderungen einklagt. Unter Weglassen wesentlicher Kommunikation behauptet Dr. Omsels mit seinen Schriftsätzen, die Kanzlei sei nicht mit einer (im Ergebnis untauglichen) Widerspruchsbegründung beauftragt gewesen, sondern lediglich mit einem "Textbaustein".
Dagegen wird gehalten [Auszug Duplik, AG Charlottenburg]:
"Schon jetzt müssen die Ausführungen der Klägerin zu diesem Thema mit Replik vom 07.02.2024 als hanebüchen bezeichnet werden.
Dass sich die Klägerin lediglich mit der Fertigung eines „Textbausteins“ beauftragt sah, zeugt von einer tiefsitzenden Wahrnehmungsstörung auf Seiten der Klägerin.
Ein Textbaustein, der in einem nicht fertiggestellten Entwurf bereits 10 Seiten (!) umfasste, das ist vergleichbar mit der längsten Praline der Welt, mit dem Unterschied, dass der Beklagte gemütserhebende Schokolade brauchte, um den von der Klägerin gelieferten (jedoch unbrauchbaren) längsten Textbaustein der Welt zu verdauen.
Der Klägerinnenvertreter Dr. Omsels unterlässt es ein weiteres Mal ganz bewusst, die vollständige Kommunikation vorzulegen, der sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass es nach dem 12. Juli 2022 (Vgl. Anlage K3, E-Mail Dr. Zott) weiteren schriftlichen und telefonischen Austausch zwischen der Klägerin, dem Beklagten und Rechtsanwalt Q. gegeben hat. Herr Q. galt insoweit nur als „federführend“, als er Sitzungsvertreter für die mündliche Widerspruchsverhandlung vom 23.08.2022 (vorher 16.08.2022) sein sollte und später auch war. Die Klägerin war mit der Ausarbeitung des Widerspruchs beauftragt, Herr Q. wollte darauf basierend ergänzen, sodass ein gemeinsamer Schriftsatz entstanden wäre.
Leider erkrankten zuerst Herr Q. und danach Herr Zott an Corona (Dr. Omsels hingegen, dessen Beteiligung an dem Verfahren zuerst angefragt war, machte Urlaub), was die Klägerin dem Landgericht Berlin II mit Schreiben vom 19.07.2022 sogar schriftlich mitteilte und eine spätere Einreichung der Widerspruchsbegründung ankündigte.
Am 27.07.2022 verabredeten sich Dr. Zott und Moritz Q. für 15.00 Uhr zum Telefonat, da Herr Zott, der schneller als Herr Q. gesundete, die vollständige Ausarbeitung des Widerspruchs übernehmen sollte.
In eben diesem Telefonat, dazu trug der Beklagte bereits am 31.01.2024 im Rahmen seiner Klageerwiderung vor, stellte Herr Q. sicher, dass die Widerspruchsbegründung sowohl hinsichtlich aller gesammelten Indizien und Beweistatsachen (Nachweis rechtswidriges Betreten von Mietflächen, schriftliche Lüge im Prozess) als auch bezogen auf den Rechtsvortrag belastbar und schlüssig sein muss.
Am 29.07.2022 meldete sich für die Klägerin um 15:32 Uhr Herr Rechtsanwalt Zott per E-Mail und schrieb (im CC stand Dr. Omsels, dem die E-Mails auch sicher vorliegen):
„Sehr geehrter Herr N., sehr geehrter Herr Kollege Q.,
anbei finden Sie nun meinen ersten Aufschlag für die Widerspruchsbegründung. Bitte sehen Sie sich alles kritisch durch (bitte auch die Kommentare im Dokument beachten) und nehmen Sie gern Änderungen daran vor. In der Kürze der Zeit habe ich mich zunächst darauf konzentriert, die m.E. wesentlichen Punkte herauszuarbeiten. Diese können Sie natürlich gern ausbauen und ergänzen. Die finale Version können wir dann gern per E-Mail über das Wochenende oder in einem Telefonat am Montag abstimmen.
Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen
Christian Zott“
Darin ist unmissverständlich von „Widerspruchsbegründung“ sowie von „finaler Version“ die Rede, die nach Abstimmung zwischen den Beteiligten von Dr. Zott fertigzustellen gewesen wäre.
Ausweislich den Ausführungen in der Klageerwiderung vom 31.01.2024 S. 5 wurde der 10-seitige klägerische Entwurf sofort moniert und zurückgewiesen.
Bereits denklogisch kann in einem 10-seitigen Entwurf, der noch erweitert und finalisiert werden sollte, nicht lediglich ein „Textbaustein“ gesehen werden. Derart lange Textbausteine gibt es nicht, und es war auch nie von einem Textbaustein die Rede.
Der Schriftsatz, den ursprünglich die Klägerin beim Landgericht Berlin II einreichen sollte, ist sowohl optisch als auch mit Blick auf den konkreten Aufhebungsantrag als Widerspruchsbegründung aufgebaut und nur als solche zu verstehen (Vgl. Anlage-K4).
Rückblick: Am 16. März 2022 wurde die Einstweilige Verfügung 27 O 103/22 zu Lasten des Unterzeichners erlassen. Daraufhin nahm die Unterzeichner Änderungen an der Online-Darstellung vor, die dem Antragsteller/Gläubiger jedoch nicht genügten.
Der Antragsteller/Gläubiger ließ über seinen Prozessbevollmächtigten einen Ordnungsgeldantrag beim Landgericht Berlin II einreichen. Zu diesem nahm die Klägerin (und für sie Dr. Zott) am 13.04.2022 Stellung, u.a. mit folgendem (schwachen) Argument:
„I. Unvollstreckbarkeit der Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist zu unbestimmt und mithin nicht vollstreckbar. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die konkrete Verletzungsform auf die im Antrag Bezug genommen wird, fest mit dem Urteil verbunden sein muss. Diesen Erfordernissen wird es offensichtlich nicht gerecht, wenn lediglich – noch dazu undatiert – auf die URL einer Website verwiesen wird. Dazu führte das OLG Nürnberg (GRUR 2022, 327 ff., Rn. 9 f. – LandkreisMacher) unlängst aus: [auf die konkrete Fundstelle wird verzichtet]
[…]
Hier kann folglich nichts anderes gelten, weil der Tenor der vorliegenden Verfügung ebenfalls nur auf URLs Bezug nimmt, die zum gegenwärtigen Zustand des Blogs führen. Die einstweilige Verfügung ist folglich ersichtlich zu unbestimmt und deshalb nicht vollstreckbar.
An der fehlenden Bestimmtheit ändert es nichts, dass dem Antragsgegner der Inhalt seines Blogs bekannt ist. Das Erfordernis der Bestimmtheit dient nämlich nicht allein dazu, es dem Schuldner zu ermöglichen, sich an das Verbot zu halten. Es soll darüber sicherstellen, dass die Vollstreckungsorgane den Umfang der Untersagung feststellen können. Letzterem kann ein Tenor, der zur Bestimmung der konkreten Verletzungsform lediglich auf die URL einer – bekanntermaßen jederzeit veränderbaren – Website Bezug nicht, offensichtlich nicht gerecht werden.“
Für diese „Argumente“ interessierte sich das Landgericht (27. Zivilkammer) bei der Stattgabe des Ordnungsgeldantrags —und somit bei der Zurückweisung der klägerischen Begründung gegen den Ordnungsgeldantrag— schon nicht.
Der Einstweiligen Verfügung mangelte es auch nicht an Anlagen und Screenshots, was Dr. Zott wusste, denn entsprechende Scans (insg. über 50 Seiten) wurden ihm zur Verfügung gestellt, er forderte diese für die Erwiderung auf den Ordnungsgeldantrag sogar aktiv ein, entsprechende Zuarbeit erfolgte postwendend durch den Unterzeichner (Schriftverkehr kann im Bestreitensfall vorgelegt werden).
Am 26.04.2022 erließ das Landgericht Berlin II (ZK 27) einen Ordnungsgeldbeschluss (niedriger dreistelliger Betrag) und interessierte sich in der Begründung nicht im Ansatz für das „Unvollstreckbarkeits-und Unbestimmtheitsargument“ der Klägerin.
Beweis im Bestreitensfall: Beschluss des LG Berlin II vom 26.04.2022, 27 O 103/22
Auch eine beim Kammergericht eingelegte sofortige Beschwerde brachte keinen Erfolg. Die hiesige Klägerin lag mit ihrer Rechtsauffassung einfach komplett falsch. Umso ärgerlicher und im negativen Sinne erstaunlich war es dann für den Beklagten und Herrn Rechtsanwalt Moritz Q., dass die Klägerin mit genau denselben „Argumenten“ in der Widerspruchsbegründung ankam.
Dies auch noch an vorderer Stelle, wo jede/r Richter/in vermutlich gleich die Augen gerollt hätte. Wie gesagt im Ordnungsgeldbeschluss interessierte sich das Landgericht Berlin II bereits mit keiner Silbe für die offenkundig falsche Rechtsauffassung der Klägerin (Unbestimmtheit, Unvollstreckbarkeit).
Dass die Klägerin (ebenfalls Dr. Zott) dann ihre früheren „Unsinnsargumente“ erneut nahm, diese auch noch an die erste Stelle der Widerspruchsbegründung setzte und über 4 Seiten lang ausbreitete, mit wiederholenden unpassenden Rechtsprechungszitaten u.a. „LandkreisMacher“ (Vgl. Anlage-K4, S. 1-4), schlug dem Fass buchstäblich den Boden aus. Hierin lag auch das Entsetzen von Moritz Q. und dem Unterzeichner, sowie der sofortige Interessenwegfall des Unterzeichners an der offenkundig ungeeigneten Ausarbeitung von Rechtsanwalt Dr. Zott.
In den folgenden Entwurfsabschnitten wurde die klägerische Ausarbeitung nicht besser, denn anstatt das Konvolut an gesammelten (den Antragsteller belastenden) Indizien und Beweistatsachen tabellarisch wiederzugeben (so war es zwischen Herrn Q. und Herrn Zott besprochen, der Unterzeichner leistete Zuarbeit), beschränkte die Klägerin ihre Ausführungen zunächst auf die Formulierung
„Dafür führt er in dem Beitrag diverse Belege an, wie etwa seine fehlende Unterschrift auf dem Protokoll, die bei einer persönlichen Übergabe vom Boten zwingend eingeholt worden wäre.“
Diverse Belege (!)
Anschließend zitiert die Klägerin lediglich aus dem streitgegenständlichen Online-Beitrag des Unterzeichners, der Gegenstand der Unterlassungsverfügung ist (Vgl. für beides S. 6 Anlage-K4) Auf Seite 8 der Widerspruchsbegründung und dort unter b) beantragte die Klägerin wenige Tage vor dem Widerspruchstermin die Ladung eines Zeugen, der bereits in einer polizeilichen Vernehmung angab, nichts aufklären zu können (in Wirklichkeit wollen).
Ein weiterer Tiefpunkt in der Ausarbeitung der Klägerin.
Bis dato ein Sammelsurium aus Unwissenheit und Verirrung.
Die Widerspruchsbegründung ließ die Klägerin schließlich lapidar mit Verweis auf eine Stellungnahme des hiesigen Beklagten enden. Ohne auf das später von Herrn Q. ausführlich ausgearbeitete Konvolut an Indizien und Tatsachenbeweisen überhaupt nur einzugehen. Durch den pauschalen Verweis auf „wesentliche Anhaltspunkte, welche die Unrichtigkeit des Protokolls vom 17.06.2019 belegen“, ohne diese sichtbar zu machen, katapultierte die Klägerin diese sorgfältig gesammelten und ausgearbeiteten Argumente in einen toten Winkel. Das Gericht hätte sich die Argumente mühselig aus einer gesonderten Anlage heraussuchen müssen. Zudem mangelte es klägerinnenseitig an Ausführungen zu den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung, denen der Beklagte nicht unterfällt; es mangelte zudem am Themenkomplex „Kampf ums Recht“, sowie an Überlegungen zur Autorenschaft und wie diese in Bezug auf den Beklagten zu verstehen ist.
Zwischen der Stellungnahme von Rechtsanwalt Moritz Q. und der Stellungnahme der Klägerin liegen Welten."
Im hohen Maße spannend ist die darauf bezogene Selbstwahrnehmung von HERTIN. Dr. Omsels führt in seinem Schriftsatz, Replik vom 07.02.2024 wie folgt aus: "Die Forderung gem. der als Anlage K 6 vorgelegten Rechnung ist begründet. Die Klägerin wurde von dem Beklagten beauftragt, Rechtsanwalt Q. mit einem Textbaustein in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren zu unterstützen. Es oblag der Klägerin nicht, eine vollständige Widerspruchsbegründung zu verfassen. [...] Die Ausführungen in dem als Anlage K 4 vorgelegten Schriftsatz sind lege artis (bedeutet vorschriftsmäßig, nach den Regeln der Kunst). [Anmerkung: Kunst (!)] So kann der Beklagte auch nicht benennen, was darin falsch gewesen sein soll. Wir können in dem von dem Beklagten vorgelegten Schriftsatz von Herrn Q. auch nichts erkennen, was im Entwurf der Klägerin gefehlt hätte und für den Verfahrensverlauf entscheidend gewesen wäre. Allein dass der Schriftsatz länger ist, macht ihn nicht besser.
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